1. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln alle Geschäftsbeziehungen der Fetelier GmbH (nachfolgend Fetelier genannt) und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt). Sie sind integrierter Bestandteil des Auftrages. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
Fetelier behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Alle Änderungen werden mit der Veröffentlichung der AGB auf der Website von Fetelier (www.fetelier.ch/agb) wirksam. Der massgebliche Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der AGB ist das Datum der Annahme unserer Offerte. Durch die Annahme einer Offerte erklärt sich der Auftraggeber einverstanden mit den AGB der Fetelier GmbH. Ebenfalls erklärt der Auftraggeber das er befugt ist rechtsverbindliche Verträge abzuschliessen und mindestens 18 Jahre alt ist.
2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
3. Grundsätze
3.1 Leistungen von Fetelier
Fetelier erbringt innerhalb eines Auftrags diverse strategische, gestalterische, organisatorische und administrative Leistungen. Dazu gehören unter anderem:
– Auftragsvorbereitung und Planung
– Konzeption und Entwurf
– Detailgestaltung und Ausführung
– Realisation und Produktionsüberwachung/-begleitung
3.2 Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Fetelier für ihre Tätigkeit und damit verbundene Auslagen und Verwendungen zu entschädigen. Der Auftraggeber stellt Fetelier alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrages sowie die Leistungen von Fetelier notwendig sind, bzw. beschafft diese soweit angefordert und möglich.
3.3 Treuepflicht
Fetelier verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Fetelier verpflichtet sich, die ihr anvertrauten oder für den Auftraggeber erarbeiteten Informationen vertraulich zu behandeln.
3.4 Beizug Dritter
Im Rahmen des Auftrags darf Fetelier Leistungen Dritter, welche sie für die Realisierung des Auftrages benötigt, beiziehen oder einzelne Dienstleistungen auf Dritte übertragen. Die Auswahl dieser wird von Fetelier nach Treu und Glauben anhand den Anforderungen des Auftraggebers getroffen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung von Fetelier. Fetelier ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechungen der von ihr beauftragten Person vorzulegen. Sofern die Dienstleistungen dieser Dritter nicht der ursprünglichen Offerte unterstehen, so werden entstandene Mehrkosten dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.5 Aufbewahren von Unterlagen
Fetelier ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von mindestens einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an ihrem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist Fetelier ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollen Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können von Fetelier die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden.
3.6 Belegexemplare und Eigenwerbung
Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – behält sich Fetelier das Recht vor, Belegexemplare zu behalten. Fetelier steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis ihrer Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen. Fetelier darf die von ihr geschaffenen und durchgeführten Konzepte und Dienstleistungen für ihre Eigenwerbung in allen gängigen Medien sowie der Firmenwebsite und die Einsendung zu Wettbewerben und deren Veröffentlichung verwenden. Fetelier behält sich vor, Auftraggeber zu nennen und Beispiele von bereits veröffentlichten Arbeiten zu Referenzzwecken vorzuzeigen. Ebenfalls vorbehalten wird das Recht von Fetelier auf Namensnennung.
4. Urheber- und Nutzungsrechte
4.1 Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von Fetelier geschaffenen Werken (Konzepte, Entwürfe, Präsentationen, Logos, Texte, Fotos, Grafiken, Illustrationen, Renderings, usw.) gehören ausschliesslich der Fetelier GmbH. Fetelier kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von Fetelier nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen vorzunehmen. Fetelier ist berechtigt, seine Urheberschaft an den durch ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
4.2 Präsentationen («Pitch»)
Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken, sowie von Konzepten und Ideen von Fetelier, die dem Auftraggeber im Rahmen von Präsentationen (z.B. Pitch) zur Kenntnis gebracht werden, erfordert die schriftliche Zustimmung von Fetelier.
4.3 Nutzungsrechte
Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über. Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch Fetelier geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von Fetelier geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der von Fetelier geschaffenen Werke. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten neu verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von Fetelier einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quelldaten (Source Codes, offenen Bild- und Layoutdateien, etc.).
Fetelier gewährt dem Auftraggeber kein Nutzungsrecht an nicht weiterverfolgten Designvorschlägen, ausser dies wird gesondert vereinbart.
4.4 Widerrechtliche Nutzung
Die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks von Fetelier verpflichtet den Auftraggeber zur ZahIung einer Konventionalstrafe im Umfang von 50% des Auftragsvolumens oder mindestens CHF 10’000, ohne dass er dadurch von der Pflicht entbunden wäre, die vorliegende Vereinbarung einzuhalten, den vereinbarungswidrigen Zustand zu beseitigen und für einen etwaigen weiteren Schaden aufzukommen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Jede weitere Nutzung untersteht der Zahlung der obgenannten Konventionalstrafe und verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz.
4.5 Eingekaufte Daten
Von Fetelier im Rahmen eines Auftrags eingekaufte Fotos, Bilder, Vektorgrafiken, Videoclips, Schriften etc. (nachfolgend «eingekaufte Daten») unterliegen gesonderten Lizenz- und/oder Nutzungsbestimmungen der entsprechenden Datenbanken, Anbieter, Fotografen, Illustratoren, Agenturen etc. (nachfolgend «Anbieter»). Mit der Übergabe der Daten an den Kunden übernimmt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen (insb. Lizenz- und/oder Nutzungsbestimmungen) der entsprechenden Anbieter (wie insb. Einholung der Nutzungsrechte für die Verwendung, Bezahlung der Nutzungsrechte etc.) und hält Fetelier gegen allfällige Forderungen der entsprechenden Anbieter vollumfänglich schadlos. Fetelier schliesst jede Haftung aus Lieferungen von eingekauften Daten für direkte oder mittelbare Schäden sowie für Folgeschäden und entgangenem Gewinn, soweit gesetzlich zulässig, aus.
4.6 Sorgfaltspflicht und Gewährleistung
Fetelier erbringt ihre Leistungen mit der von einem professionellen Dienstleister zu erwartender Sorgfalt. Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter, kann Fetelier ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, hält der Auftraggeber Fetelier in jeder Hinsicht schadlos.
4.7 Verantwortung für die Inhalte des Auftraggebers
Der Auftraggeber trägt für die von ihm zur Veröffentlichung durch Fetelier freigegebenen Inhalte die alleinige Verantwortung. Es ist Sache des Auftraggebers, die Rechtmässigkeit der Inhalte abzuklären.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Inhalte, welche dieser Fetelier zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung stellt, auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen.
Für die technische Qualität und inhaltliche Ausgestaltung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbemittel oder sonstiger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen (Text, Bild, Klang, andere Daten) ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
Der Auftraggeber stellt Fetelier frei von jeglichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der im Rahmen des Auftragsverhältnisses veröffentlichten Inhalte und Werbemittel und ersetzt ihm sämtliche mit der Verteidigung gegen solche Ansprüche angefallenen Kosten, einschliesslich Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Gleiches gilt im Falle von Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen Fetelier hinsichtlich der im Rahmen des Auftragsverhältnisses veröffentlichten Inhalte. Weitere Schadenersatzansprüche von Fetelier gegen den Auftraggeber bleiben vorbehalten.
5. Honorar und Verträge
5.1 Auftragsvorbesprechung
In der Regel ist die erste Besprechung kostenfrei.
5.2 Richtofferte und Honorarabrechnung
Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung ist die Fetelier-Honorarordnung. Das Honorar richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem individuellen Stundenansatz für die einzelnen Leistungen. Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Die Offertengültigkeit beträgt, sofern nicht anders mitgeteilt, einen Monat ab dem Datum der Erstellung. Spätere Preisanpassungen u.a. durch notwendigen Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben, bleiben vorbehalten, sind jedoch dem Auftraggeber im Voraus mitzuteilen.
5.3 Abschluss des Vertrages
Ein verbindlicher Vertrag entsteht mit der schriftlichen Bestätigung der Auftragsausführung oder mit Beginn der Leistungserbringung durch Fetelier. Mit dem Zustandekommen des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit den vorliegenden AGB einverstanden.
Allfällige Leistungen, die den vereinbarten Leistungsrahmen übersteigen (bspw. Projektänderungen, Zusatz-und/oder Folgeaufträge) werden nach effektivem Aufwand verrechnet.
5.4 Handhabung von Festpreisen
Die Aufwandsabschätzungen und darauf basierende Aussagen zu einem allfälligen Festpreis repräsentieren den Kenntnisstand von Fetelier zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Erkennt Fetelier während der Projektdurchführung, dass der Festpreis zu einer vollumfassenden Realisierung des Leistungsumfangs gemäss den Vorstellungen des Auftraggebers nicht ausreicht, so teilt Fetelier dies dem Auftraggeber umgehend mit. Akzeptiert der Auftraggeber das zusätzliche Budget, so wird eine Erhöhung des Festpreises vereinbart. Andernfalls kann Fetelier in Absprache mit dem Auftraggeber den Funktionsumfang reduzieren und/oder einzelne Aspekte des Pflichtenheftes dergestalt vereinfachen, dass trotz eines Beibehalts des ursprünglichen Festpreises die Projektziele bestmöglich erreicht werden.
5.5 Projektabbruch und Verzögerungen
Sofern kein bestimmter Termin vereinbart wird, muss Fetelier ihre Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss erbringen. Bei nicht termingerechter Leistungserbringung wird kein Verzicht des Auftraggebers auf die von Fetelier zu erbringenden Leistungen vermutet. Ein solcher Verzicht ist vom Auftraggeber unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ausdrücklich schriftlich zu erklären.
Kann eine Leistung durch Fetelier aufgrund nicht termingerechter Lieferung von Informationen und/oder Materialien durch den Auftraggeber oder aufgrund von Unerreichbarkeit oder nicht-erscheinen des Auftraggebers nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, hat der Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden oder entgangenen Gewinn zu tragen. Daraus entstehende Zusatzaufwände für Fetelier werden dem Auftraggeber zusätzlich zu den vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt. Verschiebt der Kunde eine Sitzung oder ein Fototermin weniger als zwei Tage vor seinem Termin auf ein späteres Datum, so hat Fetelier Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht Fetelier eine Entschädigung zu. Diese beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung des ausgefallenen Termin geschuldet wäre. Bei einer Stornierung innerhalb von weniger als 24 Stunden vor dem Terminbeginn ist der Kunde verpflichtet, die Kosten des Termins vollständig zu tragen.
Wird ein Auftrag durch nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Fetelier als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Fetelier für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Fetelier kann aus wichtigen Gründen wie Zahlungsverzug des Kunden, seit der bestätigten Offerte, unzumutbare Veränderungen, unterlassene Mitwirkung des Kunden usw. jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
5.6 Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat Fetelier Anrecht auf:
a. Verrechnung ihrer bisher geleisteten Arbeit (pro rata temporis),
b. Verrechnung ihrer Unkosten und der Vorleistungen Dritter,
c. Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden.
Darüber hinaus hat Fetelier das Recht, seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei Fetelier.
5.7 Mängelrüge
Die von Fetelier gelieferten Arbeiten sind beim Empfang genau zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn zuvor ein «Gut zur Ausführung» oder «Gut zum Druck» erteilt worden ist. Allfällige Beanstandungen haben spätestens acht Tage nach Empfang in schriftlicher Form zu erfolgen, ansonsten gilt die Lieferung als angenommen und genehmigt. Geringfügige Abweichungen in Farbe und/oder Layout von vorgegebenen Originalvorlagen gelten nicht als Mangel, der zur Mängelrüge berechtigt.
5.8 Abrechnung
Fetelier hat die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte und der erfolgten Leistungen vorzunehmen.
5.9 Zahlungsbestimmungen
Nach abschluss eines Auftrags stellt Fetelier die geleisteten Aufwände in Rechnung, welche innert 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen sind. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat Fetelier den Anspruch auf angemessene Akontozahlungen. Bei Aufträgen mit einem Rechnungswert von über CHF 1.000, behält sich Fetelier das Recht vor Vorschüsse von bis zu 50% des Auftragwertes zu verlangen. Diese Vorschüsse müssen vor dem Auftragsbeginn bezahlt werden. Soweit nicht anders vermerkt sind sämtliche Preisangaben von Fetelier in CHF. Der Auftraggeber hat Fetelier die in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag festgelegte Vergütung zu bezahlen. Spesen werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet, sofern dies gemäss Projektauftragsbestätigung nicht explizit abweichend festgehalten wurde. Für eine verspätete Zahlung kann ein Verzugszins von 5%/Jahr, sowie Mahngebühren von CHF 25.- für die erste Mahnung und 50.- für die 2. (= letzte) Mahnung erhoben. Desweiteren wird für die weitere Abwicklung eine Inkasso Firma dazugezogen.
Der Kunde verpflichtet sich beim Vertragsabschluss die Arbeit von Fetelier anzunehmen. Bei ungerechtfertigter Annahmeverweigerung der Arbeit belastet Fetelier die entstandenen Kosten dem Auftraggeber weiter.
6. Rechtliches
Die Haftung von Fetelier beschränkt sich auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Die Haftung für direkte Schäden beschränkt sich zudem auf die vom Auftraggeber zu leistende Vergütung. Die Haftung von Fetelier für indirekte Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn und Folgeschäden wird ausdrücklich wegbedungen.
Fetelier haftet nicht für Mängel aus Lieferungen und Leistungen beigezogener Dritter und ebenso wenig für aus solchen Lieferungen und Leistungen entstandene Schäden.
Es obliegt dem Auftraggeber, die bestellte Leistung auf ihre rechtliche (insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche) Zulässigkeit zu prüfen. Fetelier ist nur zur Anzeige offenkundiger Rechtsverletzungen gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet. Fetelier haftet insbesondere nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden.
Fetelier garantiert nicht das Erreichen von allfälligen Perfomance-Zielen des Auftraggebers und macht keine Angaben oder Versprechungen bezüglich messbaren Zielen.
Fetelier haftet nicht für den Datenverlust des Auftraggebers oder für die unbefugte Kenntniserlangung Dritter von persönlichen Daten von Nutzern des im Rahmen der von Fetelier erbrachten Dienste (z.B. durch Hacken einer erstellten Homepage).
Fetelier haftet auch nicht dafür, dass Angaben und Informationen, welche der Auftraggeber selbst Dritten zugänglich gemacht hat, von diesen missbräuchlich genutzt werden.
Fetelier haftet für keinerlei Inhalte und Aktivitäten der Auftraggeber.
7. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten.
8. Anwendbares Recht
Auf diese AGB, die darauf beruhenden Verträge sowie allfällige Streitigkeiten findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Fetelier.
Stand 09/2024